5. Ihr Recht im
Totalschadenfall
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert,
können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt
reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten
gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert
Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen
können Sie Ihr Fahrzeug im besonderen Fall (spezielles
Bedürfnis, das eigene Fahrzeug weiter nutzen zu
wollen) reparieren lassen. Dies ist jedoch mit der gegnerischen
Versicherung im Einzelfall abzustimmen.
Lassen Sie Ihr
Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben
Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes
abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen
Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B.
an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger
in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt
sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über
das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote
der Versicherung müssen nur dann beachtet werden,
wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt,
bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses
Angebot zumutbar ist. |
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