» Abzüge "neu für alt" (Kasko-Schaden) » Bewertung / Zeitwertschätzung / Wiederbeschaffungswert » Bagatellschaden » Beweissicherung
» Fiktive Abrechnung
» Fragen und Probleme
» Marktwert (Oldtimer-/Liebhaberfahrzeuge) » Nutzungsausfallentschädigung » Opfergrenze » Reparaturbestätigung » Reparaturfreigabe » Restwert » Totalschaden » Vorschaden » Wertminderung » Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden) » Wiederbeschaffungsdauer » Wiederherstellungswert » Zustandsnoten Abzüge "neu für alt" (Kasko-Schaden)
Die Abzüge "neu für alt" sind in § 13 Abs. 5 AKB geregelt. Darin heißt es zum Beispiel:
"Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht ("neu für alt"). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung, (siehe hierzu auch "Wertverbesserungen"). Bewertung / Zeitwertschätzung / Wiederbeschaffungswert nach oben • Wiederbeschaffungswert (Haftpflicht):
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung zu erwerben. ( Die Kosten für eine gründliche technische Überprüfung des Fahrzeuges durch einen Kfz-Sachverständigen und für eine Werkstatt-Garantie sind im Wiederbeschaffungswert nicht enthalten ) • Wiederbeschaffungswert (AKB):
Seit 1995 gibt es eine neue AKB. Demzufolge stellt sich die Definition des Wiederbeschaffungswertes im Kaskoschaden wie folgt dar. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist somit identisch mit der Wiederbeschaffungswertermittlung im Haftpflichtschadensfall. • Zeitwert:
Der Begriff Zeitwert wird bei der Schadensregulierung nicht mehr verwendet. • Marktwert (Oldtimer, etc.):
Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges am Markt, d.h., für dieses bewertete Fahrzeug würde zum jetzigen Zeitpunkt der als Marktwert geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf bezahlt bzw. erzielt werden. Es handelt sich dabei in der der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und ist somit Mehrwertsteuerneutral und als Endpreis zu verstehen. Der Marktwert ist die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimertarifen. Er gilt als feste Taxe im Sinne des § 57 VVG. Bagatellschaden nach oben
Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,- EUR, gibt es seit 1995 eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht mehr das Recht zubilligen, bei "erkennbar geringen Schäden" die Kosten eines Gutachtens ersetzt zu bekommen.
Wir bieten Ihnen an, den Schadenumfang genau zu untersuchen und erstellen bei Bagatellschäden kein Gutachten, sondern einen qualifizierten Kostenvoranschlag, der - im Gegensatz zu den meisten Werkstattkostenvoranschlägen - durch eine Lichtbildanlage beweissichernde und nachprüfbare Qualität besitzt und dessen Kosten erfahrungsgemäß vom Versicherer getragen werden. Beweissicherung nach oben
In zahlreichen Fällen ist es erforderlich bzw. empfehlenswert, einen bestimmten Zustand bzw. Mangel von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um bei einer späteren Auseinandersetzung ein Dokument zu besitzen oder einen sachverständigen Zeugen benennen zu können. So können Sie nicht selbst von der Gegenseite für diesen Mangel verantwortlich gemacht werden, nur weil Sie Ihre Behauptungen nicht beweisen können. Fiktive Abrechnung nach oben
Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflicht nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen.
Diesen Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung nach Gutachten, da zur genauen Schadenskalkulation ein Gutachten erforderlich ist und nach diesem dann abgerechnet wird.
Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05 wie folgt festgelegt:
1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.
2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde.
Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.
Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.
Die Einsparung aufgrund der Mehrwertsteuer war den Versicherern offensichtlich nicht weit reichend genug, wie die momentane Praxis der Schadensabwicklung zeigt (Schadensmanagement der Versicherer).
So werden bei der fiktiven Abrechnung die Positionen Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten vom Schadensgutachten in Abzug gebracht mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattet werden, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.
Zu der Position Ersatzteilzuschläge gibt es eindeutige Rechtsprechung, die besagt, dass die Ersatzteilzuschläge bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten sind, sofern die örtlichen Vertragshändler diese Zuschläge berechnen.
Auch die Position Verbringungskosten gibt es reichlich Rechtsprechungen, nach der die Verbringungskosten als Teil des Gesamtschadens fiktiv erstattet werden müssen.
Des weiteren werden dann noch die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen markengebundenen Vertragswerkstatt auf willkürliche "ortsübliche" Stundenverrechnungssätze gekürzt, zum Teil mit dem Hinweis, dass diese Sätze durch renommierte Unternehmen ermittelt worden seien.
Dieser Praxis hat der BGH bereits am 29.04.2003 eine Absage erteilt mit dem legendären Porsche-Urteil (AZ: VI ZR 398/02).
Nachdem diese Maßnahme meist nicht mehr zum Erfolg führt, versucht man nun die Stundensätze der markengebundenen Vertragswerkstätten zu kürzen auf Stundenverrechnungssätze von Partnerwerkstätten der Versicherer.
Auch dies widerspricht dem BGH-Urteil (siehe oben), wie man der Rechtsprechung entnehmen kann.
Durch das Schadensmanagement, zu dem diese Kürzungen gehören, spart die Versicherungswirtschaft pro Jahr 3-stellige Millionenbeträge ein.
Einige Schätzungen gehen von mehr als 1 Milliarde Euro / Jahr aus.
Diese "Einsparungen" gehen zu Lasten des Geschädigten, der mit seinem Verzicht diverser rechtlich ihm zustehender Schadenspositionen die Zusatzgewinne der Versicherer subventioniert.
Diese Kürzungen werden seitens der meisten Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht vorgenommen.
Die Positionen sind in der Regel nur mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes realisierbar.
Fragen und Probleme nach oben
• Wie viel ist mein Auto wert?
• Ist der angebotene Gebrauchtwagen zu teuer?
• Ist das Auto unfallfrei?
• Wurden die berechneten Arbeiten korrekt durchgeführt
(Rechnungsprüfung)?
• Gibt es Reparaturmängel?
• Welche Reparaturen stehen an?
• Muss ich dieses Gutachten oder diesen Gutachter akzeptieren?
• Können diese Schäden diesem Unfall zugeordnet werden?
• Welche Kosten können auf mich zukommen?
Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder eine ähnliche?
Wir helfen gerne bei der Beantwortung!
Marktwert (Oldtimer-/ Liebhaberfahrzeuge) nach oben
Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen geschätzten An- bzw. Verkaufspreis am Privatmarkt. Bei selten gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch Handelspreise (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation in den Marktwert mit ein. Der Marktwert ist die Basis der Oldtimer-Sonderversicherung und bildet in der Regel die Höchstentschädigungsgrenze bei Oldtimer-Kaskoschaden. Der Marktwert ist Mehrwertsteuerneutral.
Nutzungsausfallentschädigung nach oben
Für den Fall, dass
der Anspruchsteller als Privatperson keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann er unter Umständen wie z.B.:
• Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit (verkehrsunsicher)
• Fahrzeug stellt einen Totalschaden dar
während der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
Die genaue Nutzungsausfallentschädigung kann von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Opfergrenze nach oben
• BGH Urteil 130% Opfergrenze (bitte hier klicken)
Übersteigen die Reparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% und wird die Reparatur tatsächlich ordnungsgemäß und fachgerecht, nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten, ausgeführt, sind die Reparaturkosten ebenfalls erstattungsfähig.
Reparaturbestätigung nach oben
Soll die Durchführung einer Reparatur nachgewiesen werden, kann der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einer Reparaturbestätigung beauftragen.
Reparaturfreigabe nach oben
Solange die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen, kann das Fahrzeug grundsätzlich als reparaturfähig beurteilt werden.
Erreichen die Reparaturkosten etwa 70 % des Wiederbeschaffungswertes, wird im Fall der fiktiven Abrechnung ohne Reparaturnachweis zunächst auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) abgerechnet bzw. reguliert. Die Reparaturkosten werden, in diesem Fall, in der Regel erst nach einem Reparaturnachweis ersetzt.
Restwert nach oben
Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Keinesfalls kann der Restwert dadurch ermittelt werden, dass vom Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten in Abzug gebracht werden. Die Findung des Restwertes und die höhenmäßige Gestaltung desselben unterliegt anderen Einflussgrößen, wie Marktgängigkeit des Fahrzeuges, Reparaturmöglichkeit, Zerstörung (Art und Umfang der Beschädigung), Wert des Fahrzeuges vor dem Schaden, Markt für den Wert unbeschädigter Teile & Aggregate, Markt für das beschädigte Fahrzeug.
Totalschaden nach oben
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten
Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Der Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich der ggf. entstehenden Wertminderung den Wiederbeschaffungswert erreichen bzw. übersteigen.
Vorschaden
nach oben
Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug aus vorherigen Ereignissen sowie auch bereits instandgesetzte Schäden aus vorherigen Ereignissen.
Wertminderung nach oben
Es wird zwischen technischen und einer merkantilen Wertminderung unterschieden. Unter einer merkantilen Wertminderung wird eine kaufmännische Wertminderung verstanden. Eine merkantile Wertminderung wird dafür zuerkannt, dass bei einem großen Teil der Bevölkerung, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine dem Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Die Eigenschaft, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, beeinträchtigt den Verkaufswert. Ein Ausgleich in Geld für technische Wertminderung soll für unfallbedingte, nicht behebbare technische Restmängel dienen, die sich auf die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Fahrzeuges nachteilig auswirken.
Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden) nach oben
Beim Haftpflichtschaden sind Abzüge für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d. h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.
Wiederbeschaffungsdauer nach oben
Die Wiederbeschaffungsdauer ist die voraussichtlich für die erfolgreiche Suche eines Ersatzfahrzeuges aufzuwendende Zeit.
Diese Zeitspanne beginnt mit Bekanntwerden des Gutachtenergebnisses unter der Maßgabe der Ersatzbeschaffung beim seriösen Gebrauchtwagenhandel.
Wiederherstellungswert
nach oben
Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den aktuellen Zustand zu bringen, konkret, die Restaurationskosten zuzüglich dem Anschaffungspreis. Der Wiederherstellungswert ist wichtig, wenn eine aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wider. Bei einem Verkauf lassen sich diese Aufwendungen erfahrungsgemäß nur sehr selten realisieren. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) entspricht der Wiederherstellungswert dem Wiederbeschaffungswert.
Zustandsnoten nach oben
• Note 1:
Makelloser Zustand. Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität).Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser).Sehr selten!
Ein Fahrzeug, auf das man begeistert zugeht und bei dem man auch nach genauester Prüfung keine Mängel feststellen kann. Bezogen auf den heutigen Gebrauchtwagenmarkt würde es sich um einen Neuwagen (max. 1.000 km) handeln.
• Note 2:
Guter Zustand. Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die
StVZO verlangt).
Ein Fahrzeug, auf das man begeistert zugeht, aber an dem man bei näherer Betrachtung leichte Gebrauchsspuren findet. Auf den heutigen Gebrauchtwagenmarkt bezogen würde es einem 2 bis 3 Jahre alten, gepflegten Fahrzeug mit max. 40.000 km Laufleistung entsprechen.
• Note 3:
Gebrauchter Zustand. Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfähig.
Ein Fahrzeug, das von weitem zwar mängelfrei, aber dennoch gebraucht aussieht. Bei näherer Betrachtung erkennt man unschwer Gebrauchsspuren und diverse kleinere Mängel. Auf den heutigen Gebrauchtwagenmarkt bezogen, würde es dem 4 bis 8 Jahre alten, normal gepflegten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 50.000 -
100.000 km entsprechen.
• Note 4:
Verbrauchter Zustand. Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).
Ein Fahrzeug, bei dem man die Mängel schon aus der Entfernung erkennt. Eine oberflächliche Inaugenscheinnahme zeigt bereits notwendige Reparaturen. Im heutigen Gebrauchtwagenmarkt entspricht dieses Fahrzeug einem Alter zwischen 7 und 10 Jahren bei schlechter Pflege und einer Laufleistung von 110.000 - 160.000 km.
• Note 5:
Restaurierungsbedürftiger Zustand. Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teilweise oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner optischen Erscheinung klar als Restaurationsobjekt eingestuft wird. Im heutigen Gebrauchtwagenmarkt entspräche der Zustand einem 8-15 Jahre alten, schlecht gepflegten Wagen mit mind. 150.000 km Laufleistung, bei dem gerade der anstehende Prüftermin nach §29 das "Aus" bedeutet bzw. technische Defekte die bisherige Benutzung aus wirtschaftlicher Sicht beenden.
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