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10 wichtige Punkte nach dem Unfall

Beispiele aus der Praxis »

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang/Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis 750,- €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag eines Sachverständigenbüros oder einer Fachwerkstatt ausreichen.

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  2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang/Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang bzw. Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens wird die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

  3. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer auf diese zum Teil nicht unerhebliche Wertminderung Ihres Fahrzeuges.

  5. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens instandsetzen / reparieren zu lassen. Ein Weisungsrecht der Versicherung (im Haftpflichtschadensfall) bei der Reparaturvergabe an eine Werkstatt besteht nicht.

  6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Mit der Einführung des Schadenersatzrechts-Änderungsgesetzes zum 01.08.2002 werden die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten prinzipiell nur netto, d.h. ohne die gesetzliche MwSt. ausgezahlt. Bei Abrechnung eines Schadens auf Totalschadenbasis kommt der Wiederbeschaffungswertermittlung hinsichtlich der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen MwSt. verstärkte Bedeutung zu.

  7. Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an Ihren örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie häufig statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

  8. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversichtung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

  9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228/26 07-0 oder der "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: 030/25 37 85-0).

  10. Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
 
 
 
 
 
 
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