10 wichtige Punkte nach dem Unfall
Beispiele aus der Praxis »
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in
einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im
eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
- Dem Geschädigten steht es grundsätzlich
frei, einen Sachverständigen seiner Wahl
zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang/Schadenhöhe
zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die
Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten
bereits einen Sachverständigen bestellt
hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten
sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur
ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe
liegt nicht höher als bis 750,- €)
dürfte als Schadensnachweis zumeist der
Kostenvoranschlag eines Sachverständigenbüros
oder einer Fachwerkstatt ausreichen.
UNFALLBERICHT
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- Nur die vollständige Beweissicherung
über Schadenumfang/Schadenhöhe gewährleistet,
dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang
erstattet werden. Die Beweissicherung über
die Schadenhöhe gewährleistet auch,
dass der Unfallschaden vollständig erkannt
und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung
über Schadenart und Umfang wird in vielen
Fällen auch dann benötigt, wenn es
später Streit über den Schadenhergang
bzw. Ärger über die Reparaturdurchführung
gibt. Mit Hilfe des Gutachtens wird die unfallbedingte
Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt, so
dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen
oder Nutzungsausfallentschädigung besser
belegt werden können.
- Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges
ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall
offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten
nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten
der genaue Schadenumfang belegt werden.
- Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches
kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt
werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen
Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer
auf diese zum Teil nicht unerhebliche Wertminderung
Ihres Fahrzeuges.
- Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer
von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens instandsetzen / reparieren zu lassen.
Ein Weisungsrecht der Versicherung (im Haftpflichtschadensfall)
bei der Reparaturvergabe an eine Werkstatt besteht
nicht.
- Dem Geschädigten steht es frei, sich
die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der
Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens
erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Mit
der Einführung des Schadenersatzrechts-Änderungsgesetzes
zum 01.08.2002 werden die im Gutachten ermittelten
Reparaturkosten prinzipiell nur netto, d.h.
ohne die gesetzliche MwSt. ausgezahlt. Bei Abrechnung
eines Schadens auf Totalschadenbasis kommt der
Wiederbeschaffungswertermittlung hinsichtlich
der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen MwSt.
verstärkte Bedeutung zu.
- Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit,
sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so
haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw.
Beschaffung eines neuen Fahrzeuges, wie sie
sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten
ergibt, Anspruch auf ein Mietfahrzeug. Wenden
Sie sich insoweit an Ihren örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr
Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur
Verfügung, können Sie häufig
statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung
verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem
jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des
Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des
Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen
Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
- Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens
stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen
insbesondere von der Haftpflichtversichtung
des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des
Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht
zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger
durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet
wird.
- Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann
der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines
Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür
hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich
zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die
Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte
im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228/26 07-0
oder der "Beirat Rechtsanwälte im
BVSK", Tel.: 030/25 37 85-0).
- Der unabhängige Kfz-Sachverständige
trägt dazu bei, dass auch die gegnerische
Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen
bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern,
die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung
finanzieren.
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