AKTUELL: Die Feinstaubplakette
Was man dazu wissen sollte!
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung im Mai dieses Jahres eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Ab dem 1. März 2007 sollen nur noch Personen- oder Lastkraftwagen und Busse mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe in so genannten Umweltzonen fahren dürfen. Welches Fahrzeug mit welcher Plakette fahren darf erfährt man aus seinen Fahrzeugdokumenten. Die KÜS-Prüfingenieure dürfen Feinstaubplaketten ausgeben.
Die KÜS bietet dazu nähere Informationen - auch zum Download (PDF, ca. 1,6 MB).
Wer den Schaden hat ...
Wichtige Hinweise für geschädigte Fahrzeughalter nach einem Verkehrsunfall.
Wer in Deutschland unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat ein Recht darauf, dass ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherung den entstandenen Schaden auf Heller und Pfennig ersetzt. Nicht selten erleidet derjenige aus Unkenntnis weiteren zusätzlichen Schaden, der auf die vertrauensbildenden Maßnahmen der Versicherer allzu gutgläubig reagiert. Viele Fahrzeughalter wissen nicht, dass die Haftpflichtversicherungen ihre Entschädigungen so niedrig wie möglich zu halten versuchen (Minimierungsprinzip), ja sogar oft Kürzungen bei Ersatzleistungen vornehmen, sich als Helfer in der Not ausgeben, sich aktiv in die Schadenbewertung einmischen, eigene oder ihnen bekannte und genehme Sachverständige einzusetzen versuchen, den Eindruck erwecken, dass sich der Geschädigte mit dem zufrieden geben muss, was nach Meinung der Versicherung als ausreichend bezeichnet wird. Es ist also im Umgang mit dem Versicherer äußerste Vorsicht angesagt. Auch müssen Sie gegenüber dem Versicherer keine Fragen beantworten, deren Hintergrund für Sie nicht erkennbar ist. Viele Fragen sind überflüssig und verfolgen nur ein Ziel, den Schaden zu Ihren Lasten zu mindern. Bestehen Sie also immer auf die Einschaltung Ihres eigenen Sachverständigen.
Beherzigen Sie daher in Ihrem Interesse die nachfolgenden Tipps:
Die bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche entstehenden Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl sind nach ständiger Rechtsprechung von der ersatzpflichtigen Versicherung zu ersetzen (außer im "Bagatellfall" bis 600,- bis 750,- EUR Reparaturkosten); lassen Sie sich nicht mit noch so schönen Worten oder gar Drohungen auf einen von der Versicherung bestellten Sachverständigen ein. Sie haben auch dann noch das Recht zu Lasten der Versicherung einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn von Seiten der gegnerischen Versicherung schon ein Sachverständiger tätig geworden ist oder der Versicherer auf die Einschaltung eines Sachverständigen verzichten will. Genauso wichtig ist die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen, wenn es zu einer Schuldteilung kommen kann oder die Schuldfrage noch offen ist. Nur er kann die für Sie wichtigen Beweise objektiv sichern.
Beispiele aus der Praxis »
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SIE HABEN ALSO DAS RECHT, |
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einen anerkannten qualifizierten Sachverständigen zu bestellen, |
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eine Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens einzuschalten und/oder |
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einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. |
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BESTEHEN SIE DARAUF |
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dass ein qualifizierter unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtssprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt. |
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ZENTRALRUF DES BVSK: (030/25 37 85-0) oder wählen sie die Tel.-Nr. unseres Büros (0381/69 69 59). |
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Bestehen Sie auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtssprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden. |
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Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. |
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Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt. |
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BEAUFTRAGEN SIE EINEN RECHTSANWALT IHRER WAHL, |
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er vertritt Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer. Er sorgt dafür, dass Sie Ihren Schaden voll ersetzt erhalten, nicht nur die Reparatur- und Heilungskosten, sondern gegebenenfalls auch Schmerzensgeld, Unkostenpauschale, Nutzungsausfall und Ihren individuellen Wiederbeschaffungsaufwand etc. Das ist Ihr gutes Recht. |
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